§ 57a Überprüfung
Pickerlüberprüfung
Wir überprüfen folgende Fahrzeuge zu den angegebenen Preisen!
- PKW M1, leichte Nutzfahrzeuge N1 bis 2,8t € 63,00
- PKW-Anhänger O1 ungebremst € 28,00
- PKW-Anhänger eine Achse gebremst € 39,00
- erneute Überprüfung innerhalb von 28 Tagen und maximal 1000km kosten für PKW und leichte Nutzfahrzeuge € 25,00!
Alle Preise verstehen sich inkl. gesetzlicher MWST und inkl. neuer Plakette und ohne Zerlegungsarbeiten.
Warum eine § 57a Überprüfung ( Pickerlüberprüfung), nicht nur weil es der Gestzgeber vorschreibt, sondern in erster Linie für Ihre eigene Sicherheit!
Und für Ihre Sicherheit nehmen wir Ihr Fahrzeug 130-Fach unter die Lupe!
Dabei checken wir folgende Hauptgruppen:
- Bremsanlage
- Lenkorrichtung und Lenkrad
- Sichtverhältnisse
- Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlage
- Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
- Fahrgestell
- Sonstige Ausstattung ( Gurte, Airbag, ... )
- Umweltbelastung
Sollte sich bei der Überprüfung Ihres Fahrzeuges herrausstellen, das wir kein positives Gutachten ausstellen können, da schwere Mängel vorhanden sind und wir so auch keine Plakette ausgeben dürfen, kostet die erneute Begutachtung innerhalb von 28 Tagen und maximal 1000km € 20,00, ab Begutachtungsdatum, einmalig! Sollte bei der erneuten Begutachtung noch nicht behobene Mängel festgestellt werden, es sind mehr als 28Tage vergangen oder Sie sind mehr als 1000km gefahrer, so werden wir für die nächste Begutachtung wieder den regulären Begutachtungspreis in Rechnung stellen!
Neue § 57a Begutachtungsverordnung gültig seit 20.05.2018
Ab 20.05.2018 werden von uns nur mehr Fahrzeuge der Klasse
M1 PKW bis 2800kg, ausgenommen Historische Fahrzeuge
N1 Nutzfahrzeuge bis 2800kg
O1 Pkw Anhänger ohne Bremse mit einer Achse
O2 PKW Anhänger mit Bremse mit einer Achse
begutachtet.
Folgende Fahrzeuge werden von uns ab 01.01.2018 nicht mehr überprüft:
L1e - L7e Moped, Motorrad, Quot
Historische Fahrzeuge
O2 Anhänger mit zwei Achsen
Die wichtigsten Änderungen ab 01.01.2018
1. Kilometerzähler muß funktionieren
2. Alle Veränderungen am Fahrzeug müssen eingetragen (typisiert) sein
Die wichtigsten Änderungen ab 20.05.2018
1. Für Fahrzeuge mit modernem Abgasnachbehandlungssystem, die ab dem 01.01.2006 erstmalig zugelassen wurden, kann die Endrohrmessung (Abgastest) unter folgenden Vorraussetzungen entfallen:
a) OBD-Kontrolleuchte leuchtet beim Einschalten der Zündung
b) OBD-Kontrolleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor
2. Sämtliche sicherheitsrelevanten Steuergeräte ( ABS, ESP, ASR, ...) müssen mit einem geeignenten Diagnosetester ausgelesen werden.
3. Zusätzliche Änderungen betreffend N1 Nutzfahrzeuge:
Die Toleranzfrist 1Monat vorher und 4Monate nachher wird für Nutzfahrzeuge abgeschaft! Ab 20.05.2018 gilt 3Monate vorher und keine Überziehungsfrist mehr! Es gibt für diese Verordnung keine Übergangsfrist!
1. Beispiel: Erstzulassung 10.06 2005 - Begutachtung heuer Mai-Juni
2. Beispiel: Erstzulassung 25.11.2011 - Begutachtung heuer August - Nov.
4. Schwere Mängel
Werden bei der Begutachtung schwere Mängel festgestellt, darf das Fahrzeug längstens noch zwei Monate verwendet werden, jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette abgegebenen Frist!
5. Gefahr in Verzug
Wird bei der Begutachtung ein Mangel mit Gefahr in Verzug festgestellt, darf das Fahrzeug nicht mehr verwendet werden! Dies wird automatisch über sie zentrale Datenbank an die Behörde übermittelt und kann dieses die Zulassung vorrübergehend aussetzen und den Zulassungsschein, sowie die Kennzeichen unverzüglich abnehmen.
Sobald die Mängel behoben sind und ein positives Gutachten vorliegt, ist die vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden.
Änderungen vorbehalten!